Kategorie: Gesetze

Gesetze der Volksrepublik Westrhein

  • Einbürgerungs- und Passausgabegesetz (EPaG)

    Präambel

    In Wahrung der in der Verfassung festgelegten Grundsätze bezüglich Einbürgerung und Ausweisdokumenten wird durch dieses Gesetz die rechtssichere Regelung von Ein- und Ausbürgerungen sowie die Einführung und Handhabung amtlicher Ausweisdokumente geregelt.

    Artikel 1: Amtliche Ausweisdokumente

    §1.1 Definition und Zweck

    1. Die Identifizierung und Ausweisung der Bürger der Volksrepublik Westrhein erfolgt durch amtliche Ausweisdokumente.
    2. Bis zur Einführung eines dauerhaften Systems gemäß §3.1 wird der Provisorische Pass als verbindliches und einzig gültiges Ausweisdokument verwendet.

    §1.2 Mitführungspflicht

    1. Der Provisorische Pass ist bei allen Terminen mit staatlichen oder amtlichen Stellen mitzuführen.
    2. Er ist auf Verlangen staatlicher Bediensteter jederzeit vorzuzeigen.

    §1.3 Inhalte des Provisorischen Passes

    Der Provisorische Pass enthält folgende Angaben in gut lesbarer Form:

    1. Familienname
    2. Vorname(n)
    3. Geburtsdatum
    4. Staatsangehörigkeit
    5. Geburtsort
    6. Geschlecht
    7. Unterschrift des Inhabers
    8. Ausstellungsdatum
    9. Unterschrift der ausstellenden Stelle

    Anmerkung: Alle Beschriftungen sind in Deutsch, Englisch und Französisch anzubringen.

    §1.4 Antragstellung und Ausstellung

    1. Neu eingebürgerte Bürger oder Eltern neugeborener Kinder müssen innerhalb von einem Monat nach Erwerb der Staatsbürgerschaft oder Geburt einen Antrag auf Ausstellung eines Passes stellen.
    2. Die Ausstellung erfolgt durch das Einbürgerungsamt, das die persönlichen Daten gemäß §1.3 erfasst und in den Pass einträgt.
    3. Der Pass wird durch die Unterschrift eines zuständigen Beamten rechtsgültig.

    §1.5 Änderungen und Neuausstellung

    1. Änderungen persönlicher Daten (z. B. durch Heirat, Namensänderung oder Änderung der Staatsangehörigkeit) erfordern die Ausstellung eines neuen Passes.
    2. Der Änderungsantrag ist persönlich beim Einbürgerungsamt einzureichen.
    3. Nach Ausstellung des neuen Passes verliert das alte Dokument sofort seine Gültigkeit und ist zu vernichten.

    Artikel 2: Ein- und Ausbürgerung

    §2.1 Geburtsrecht

    Kinder westrheinischer Bürger erwerben automatisch die Staatsbürgerschaft. Bis spätestens drei Monate nach der Geburt muss gemäß §1.4 durch ein oder beide Elternteile bei einer der berechtigten Stellen (§3.2.1 Verfassung) ein Pass für das neugeborene Kind beantragt werden.

    §2.2 Einbürgerung

    1. Die Einbürgerung erfolgt durch einen Antrag beim Einbürgerungsbeamten (§3.3 Verfassung) oder durch direkte Ernennung durch den Volkspräsidenten.
    2. Bei stattgegebenem Einbürgerungsantrag wird die Einbürgerung gültig und rechtswirksam durch Ausgabe eines Ausweisdokumentes gemäß §1.1 und §1.4. Bestehende Staatsbürgerschaften müssen nicht abgelegt werden (§3.2.3 Verfassung)
    3. Weitere Regelungen sind in der Verfassung in §3.2 festgelegt.

    §2.3 Ausbürgerung

    Bürger, die sich gemäß §3.4 Verfassung ausbürgern möchten, müssen einen Antrag beim Einbürgerungsamt stellen. Wird dem Antrag stattgegeben, verlieren alle Ausweisdokumente sofort ihre Gültigkeit und müssen sofort vernichtet werden.

    Artikel 3: Gültigkeit und Änderungen

    §3.1 Perspektive für dauerhafte Dokumente

    1. Der in §1.1 genannte Provisorische Pass dient nur als Übergangslösung.
    2. Das Zentralkomitee wird gebeten, die Regierung mit der Entwicklung eines dauerhaften Systems für Ausweisdokumente und Einbürgerungsverfahren zu beauftragen, sobald die Bevölkerungsgröße dies erforderlich macht.

    §3.2 Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt mit der Unterschrift des Generalsekretärs sofort in Kraft.

    Anhang A: Hinweise zur praktischen Umsetzung

    1. Der Provisorische Pass ist auf DIN A4-Papier zu drucken, anhand der horizontalen Mitte zu trennen und so zu heften, dass das staatliche Emblem auf der Vorderseite ist und die persönlichen Daten in der Innenseite.
    2. Die Einbürgerungsbeamten sollen mit Vorlagen und standardisierten Verfahren ausgestattet werden, um Passanträge schnell und korrekt bearbeiten zu können.
    3. Alle ausgestellten Pässe sind in einem zentralen Register beim Einbürgerungsbeamten zu vermerken, um Fälschungen zu verhindern und einen Überblick über die Bürgerzahl zu behalten.

  • Gesetz zur Regelung der Gesetzgebung (GzRdGesg)

    Präambel

    Zum Schutz der Rechtsstaatlichkeit und zur Gewährleistung einer klaren Abgrenzung gesetzgebender Instrumente erlässt der Generalsekretär folgendes Gesetz, das Hierarchie und Funktion von Verfassung, Gesetzen und Generalsekretärdekreten regelt.

    Artikel 1: Die Verfassung

    §1.1 Vorrang der Verfassung

    1. Die Verfassung der Volksrepublik Westrhein ist das oberste Rechtsdokument und Grundlage aller Gesetze, Regelungen und Dekrete. Ihr Recht hat bei Konflikt Vorrang vor allen anderen Rechtsdokumenten.
    2. Änderungen der Verfassung sind nur gemäß Artikel 6 der Verfassung möglich.

    §1.2: Inhalt der Verfassung

    1. Die Verfassung der Volksrepublik Westrhein regelt die Basisprinzipien der Staatsform, die Rechte und Pflichten der Bürger sowie die Struktur der Staatsorgane.
    2. Die Verfassung ist bindend für alle Staatsorgane, Bürger und sonstige Akteure innerhalb der Volksrepublik.

    Artikel 2: Gesetze

    §2.1 Definition

    1. Gesetze sind durch den Generalsekretär als Repräsentanten der Regierung beschlossene und vom Volkspräsidenten durch seine Unterschrift ratifizierte Rechtsnormen.

    §2.2 Gesetzgebungsprozesse

    1. Gesetzesvorschläge werden vom Generalsekretär initiiert und dem Zentralkomitee zur Bewertung vorgelegt.
    2. Das Zentralkomitee kann zur Vorlage ein nicht bindendes Empfehlungspapier verfassen und dem Generalsekretär vorlegen, der dieses nach eigenem Ermessen und Gewissen befolgen und das Gesetz noch einmal verändern kann.
    3. Nach der Stellungnahme des Zentralkomitees wird die Gesetzesvorlage dem Volkspräsidenten zur Ratifizerung durch Unterschrift vorgelegt.
    4. Gesetze treten erst nach der Unterzeichnung oder der Ankündigung auf der Bürgerinformation (§4.1) durch den Volkspräsidentens in Kraft.
    5. Gesetzesänderungen gehen von der Regierung aus und müssen ebenfalls vom Volkspräsidenten ratifiziert werden. Das geänderte Gesetz muss in der Bürgerinformation (§4.1) publik gemacht werden.

    Artikel 3: Dekrete des Generalsekretärs

    §3.1 Definition

    1. Dekrete des Generalsekretärs sind bindende Anordnungen, die innerhalb ihres Anwendungsbereichs unmittelbar gelten.
    2. Dekrete dürfen die Verfassung und bestehende Gesetze nicht verletzen oder außer Kraft setzen.

    §3.2 Inhalte

    1. Dekrete können organisatorische Maßnahmen, Regelungen zur Umsetzung von Gesetzen oder administrative Aktionen enthalten.
    2. Dekrete des Generalsekretärs haben Vorrang vor Anweisungen der Verwaltung, jedoch nicht vor Gesetzen oder der Verfassung.

    §3.3 Gültigkeit

    1. Dekrete benötigen keine Zustimmung des Volkspräsidenten.
    2. Dekrete müssen auf der Bürgerinformation angekündigt werden und treten daraufhin sofort in Kraft.
    3. Dekrete können jederzeit vom Generalsekretär geändert werden. Die Änderungen müssen in der Bürgerinformation (§4.1) publik gemacht werden.

    Artikel 4: Bekanntmachung

    §4.1 Bürgerinformation der Volksrepublik Westrhein

    1. Die Volksrepublik Westrhein schafft zur Sicherung der Transparenz staatlicher Prozesse eine Online-Webseite, auf der alle Rechtsdokumente der Volksrepublik zu finden sind. Neue Gesetze und Dekrete treten erst mit der Bekanntmachung auf dieser Plattform in Kraft.
    2. Die Adresse der Bürgerinformation ist „https://gov.keinesupportanfragen.de“.

    Artikel 5: Rechtsvorrang und Konflikte

    §5.1 Hierarchie der Rechtsnormen

    1. In der Volksrepublik Westrhein gilt folgende Rechtsordnung:
      1. Verfassung
      2. Gesetze
      3. Dekrete des Generalsekretärs
      4. Anweisungen der Verwaltung

    §5.2 Konfliktlösungen

    1. Bei Konflikten zwischen zwei Rechtsnormen hat das in der obigen Liste höher aufgelistete Dokument Vorrang.
    2. Das Oberste Verfassungstribunal ist die höchste Instanz zur Klärung rechtlicher Konflikte zwischen Rechtsnormen und -dokumenten.

    Artikel 6: Schlussbestimmungen

    §6.1 Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt mit seiner Veröffentlichung durch den Generalsekretär und nach der Unterschrift des Volkspräsidenten in Kraft.

    §6.2 Änderungen

    Änderungen dieses Gesetzes erfolgen nach den in §2.2.5 dieses Gesetzes festgelegten Verfahren für Gesetzesänderungen.