Einbürgerungs- und Passausgabegesetz (EPaG)

Präambel

In Wahrung der in der Verfassung festgelegten Grundsätze bezüglich Einbürgerung und Ausweisdokumenten wird durch dieses Gesetz die rechtssichere Regelung von Ein- und Ausbürgerungen sowie die Einführung und Handhabung amtlicher Ausweisdokumente geregelt.

Artikel 1: Amtliche Ausweisdokumente

§1.1 Definition und Zweck

  1. Die Identifizierung und Ausweisung der Bürger der Volksrepublik Westrhein erfolgt durch amtliche Ausweisdokumente.
  2. Bis zur Einführung eines dauerhaften Systems gemäß §3.1 wird der Provisorische Pass als verbindliches und einzig gültiges Ausweisdokument verwendet.

§1.2 Mitführungspflicht

  1. Der Provisorische Pass ist bei allen Terminen mit staatlichen oder amtlichen Stellen mitzuführen.
  2. Er ist auf Verlangen staatlicher Bediensteter jederzeit vorzuzeigen.

§1.3 Inhalte des Provisorischen Passes

Der Provisorische Pass enthält folgende Angaben in gut lesbarer Form:

  1. Familienname
  2. Vorname(n)
  3. Geburtsdatum
  4. Staatsangehörigkeit
  5. Geburtsort
  6. Geschlecht
  7. Unterschrift des Inhabers
  8. Ausstellungsdatum
  9. Unterschrift der ausstellenden Stelle

Anmerkung: Alle Beschriftungen sind in Deutsch, Englisch und Französisch anzubringen.

§1.4 Antragstellung und Ausstellung

  1. Neu eingebürgerte Bürger oder Eltern neugeborener Kinder müssen innerhalb von einem Monat nach Erwerb der Staatsbürgerschaft oder Geburt einen Antrag auf Ausstellung eines Passes stellen.
  2. Die Ausstellung erfolgt durch das Einbürgerungsamt, das die persönlichen Daten gemäß §1.3 erfasst und in den Pass einträgt.
  3. Der Pass wird durch die Unterschrift eines zuständigen Beamten rechtsgültig.

§1.5 Änderungen und Neuausstellung

  1. Änderungen persönlicher Daten (z. B. durch Heirat, Namensänderung oder Änderung der Staatsangehörigkeit) erfordern die Ausstellung eines neuen Passes.
  2. Der Änderungsantrag ist persönlich beim Einbürgerungsamt einzureichen.
  3. Nach Ausstellung des neuen Passes verliert das alte Dokument sofort seine Gültigkeit und ist zu vernichten.

Artikel 2: Ein- und Ausbürgerung

§2.1 Geburtsrecht

Kinder westrheinischer Bürger erwerben automatisch die Staatsbürgerschaft. Bis spätestens drei Monate nach der Geburt muss gemäß §1.4 durch ein oder beide Elternteile bei einer der berechtigten Stellen (§3.2.1 Verfassung) ein Pass für das neugeborene Kind beantragt werden.

§2.2 Einbürgerung

  1. Die Einbürgerung erfolgt durch einen Antrag beim Einbürgerungsbeamten (§3.3 Verfassung) oder durch direkte Ernennung durch den Volkspräsidenten.
  2. Bei stattgegebenem Einbürgerungsantrag wird die Einbürgerung gültig und rechtswirksam durch Ausgabe eines Ausweisdokumentes gemäß §1.1 und §1.4. Bestehende Staatsbürgerschaften müssen nicht abgelegt werden (§3.2.3 Verfassung)
  3. Weitere Regelungen sind in der Verfassung in §3.2 festgelegt.

§2.3 Ausbürgerung

Bürger, die sich gemäß §3.4 Verfassung ausbürgern möchten, müssen einen Antrag beim Einbürgerungsamt stellen. Wird dem Antrag stattgegeben, verlieren alle Ausweisdokumente sofort ihre Gültigkeit und müssen sofort vernichtet werden.

Artikel 3: Gültigkeit und Änderungen

§3.1 Perspektive für dauerhafte Dokumente

  1. Der in §1.1 genannte Provisorische Pass dient nur als Übergangslösung.
  2. Das Zentralkomitee wird gebeten, die Regierung mit der Entwicklung eines dauerhaften Systems für Ausweisdokumente und Einbürgerungsverfahren zu beauftragen, sobald die Bevölkerungsgröße dies erforderlich macht.

§3.2 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit der Unterschrift des Generalsekretärs sofort in Kraft.

Anhang A: Hinweise zur praktischen Umsetzung

  1. Der Provisorische Pass ist auf DIN A4-Papier zu drucken, anhand der horizontalen Mitte zu trennen und so zu heften, dass das staatliche Emblem auf der Vorderseite ist und die persönlichen Daten in der Innenseite.
  2. Die Einbürgerungsbeamten sollen mit Vorlagen und standardisierten Verfahren ausgestattet werden, um Passanträge schnell und korrekt bearbeiten zu können.
  3. Alle ausgestellten Pässe sind in einem zentralen Register beim Einbürgerungsbeamten zu vermerken, um Fälschungen zu verhindern und einen Überblick über die Bürgerzahl zu behalten.

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