Präambel
Das westrheinische Volk erklärt hiermit die Gründung des unabhängigen und souveränen Staates der Volksrepublik Westrhein, um die Freiheit und Interessen seiner Bürger zu wahren und zu fördern. Diese Verfassung ist das Fundament unserer Souveränität und Rechtsstaatlichkeit.
Artikel 1: Allgemeine Prinzipien
§1.1 Staatsform
- Westrhein ist eine demokratische, gerechte und rechtsstaatliche Volksrepublik.
- Das Motto der Volksrepublik lautet: „Vorwärts durch Vision und Einigkeit“.
§1.2 Souveränität
- Die Volksrepublik Westrhein ist unabhängig und trifft ihre Entscheidungen eigenständig.
- Eine Einmischung ausländischer Kräfte und Agenten in innere Angelegenheiten ist nicht willkommen und wird hart, aber gerecht bestraft.
§1.3 Rechtsstaatlichkeit
- Alle Entscheidungen der Volksrepublik und ihrer Regierung sowie Repräsentanten müssen diese Verfassung beachten.
- Die Einhaltung der Verfassung wird vom Obersten Verfassungstribunal überwacht (siehe Artikel 2, §2.3).
Artikel 2: Staatsorgane
§2.1 Regierung
- Die Regierung der Volksrepublik ist das alleinige Organ für die Initiative von Gesetzen.
- Sie besteht aus dem Generalsekretär sowie gegebenenfalls weiteren Ministern, die der Generalsekretär ernennt.
§2.1.1 Generalsekretär
- Der Generalsekretär ist Regierungschef, oberste politische Instanz und verantwortlich für alle Handlungen der Regierung.
- Er veröffentlicht Gesetzesvorschläge im Namen der Regierung und legt sie dem Zentralkomitee zur Bewertung vor (siehe §2.2).
- Nach der Bewertung durch das Zentralkomitee legt der Generalsekretär das Gesetz dem Volkspräsidenten zur Unterschrift vor (siehe §2.4).
- Der Generalsekretär kann Beamte und Minister nach eigenem Ermessen ernennen und abberufen.
- Er kann für eine unbegrenzte Anzahl an Amtszeiten wiedergewählt werden (siehe Artikel 5).
§2.2 Zentralkomitee
- Das Zentralkomitee ist die Legislative der Volksrepublik Westrhein.
- Es bewertet jede Gesetzesvorlage des Generalsekretärs und kann ein Empfehlungspapier erstellen.
- Es kann formale, jedoch nicht bindende Aufforderungen an den Generalsekretär richten.
- Es setzt sich aus vier frei gewählten Volksvertretern und dem Generalsekretär als ständiges Mitglied zusammen.
- Entscheidungen bei Stimmengleichheit trifft der Generalsekretär.
- Mitglieder des Zentralkomitees haben unbegrenzte Amtszeiten (siehe Artikel 5).
- Das Zentralkomitee tagt monatlich regulär und kann bei Bedarf Sondersitzungen einberufen.
§2.3 Oberstes Verfassungstribunal
- Das Oberste Verfassungstribunal überwacht die Einhaltung der Verfassung.
- Es besteht aus zwei vom Zentralkomitee bestimmten Vertretern.
- Forderungen des Tribunals sind bindend und verpflichtend für den Generalsekretär.
- Das Tribunal kann jederzeit zusammenkommen und entscheidet eigenständig über seine Sitzungen.
§2.4 Volkspräsident
- Der Volkspräsident ist das Staatsoberhaupt der Volksrepublik und vertritt diese nach innen und außen.
- Er handelt internationale Verträge und Beziehungen aus.
- Ein Gesetz tritt nur in Kraft, wenn es vom Volkspräsidenten unterschrieben wird. Er hat ein uneingeschränktes Veto-Recht.
- Der Volkspräsident wird auf Lebenszeit ernannt, es sei denn, er tritt freiwillig zurück.
- Im Falle eines Rücktritts wird ein neuer Volkspräsident vom Volk gewählt (siehe Artikel 5).
Artikel 3: Staatsbürgerschaft
§3.1 Geburtsrecht
- Kinder westrheinischer Staatsbürger erwerben automatisch die Staatsbürgerschaft.
§3.2 Einbürgerung
- Die Einbürgerung erfolgt durch einen Antrag beim Einbürgerungsbeamten (siehe §3.3) oder durch direkte Ernennung durch den Volkspräsidenten.
- Neue Staatsbürger müssen einen Eid auf die Verfassung und die Treue zur Volksrepublik schwören.
- Doppelstaatsbürgerschaften sind erlaubt.
§3.3 Einbürgerungsbeamter
- Die Regierung beruft einen Einbürgerungsbeamten, der für die Regelung von Einbürgerungsanträgen zuständig ist.
§3.4 Ausbürgerung
- Eine Ausbürgerung ist mit Zustimmung des Volkspräsidenten möglich.
- Der Provisorische Pass wird entzogen, und alle Rechte gemäß Artikel 4, §4.1, erlöschen.
Artikel 4: Rechte und Pflichten der Bürger
§4.1 Rechte
- Bürger der Volksrepublik Westrhein haben das Recht auf freie Meinungsäußerung, Bewegungsfreiheit innerhalb des Staatsgebiets, politische Teilhabe, Eigentum und Schutz der Privatsphäre.
- Sie erhalten das Wahlrecht (siehe Artikel 5).
§4.2 Pflichten
- Bürger der Volksrepublik Westrhein müssen Treue zur Verfassung und zum Staat schwören.
- Die Teilnahme an Wahlen ist verpflichtend (siehe Artikel 5).
- Verstöße gegen diese Pflichten oder gegen Gesetze werden vom Obersten Verfassungstribunal geahndet.
Artikel 5: Wahlen und politische Teilhabe
§5.1 Garantierung politischer Stabilität
- Wahlen finden erst ab einer Bevölkerung von fünf (5) Personen statt. Bis dahin regiert der Generalsekretär ohne Wahlen.
§5.2 Ablauf der Wahlen
- Das Zentralkomitee legt Wahltermin, Wahllokal und Kandidatenliste fest.
- Jeder Bürger ist zur Wahl verpflichtet. Nachträgliche Stimmabgaben sind bis zu zwei Tage nach der Wahl bei einem beliebigen Zentralkomitee-Mitglied möglich.
- Falls eine Wahl innerhalb des nächsten Monats ansteht, kommt das Zentralkomitee in einer regelmäßigen Versammlung zusammen und legt mit einer Dreiviertelmehrheit einen genauen Wahltermin innerhalb der nächsten 28 Tage sowie das Wahllokal und die Kandidatenliste fest.
§5.3 Wahlabstände und Amtszeiten
- Volksvertreter des Zentralkomitees werden alle drei Monate vom Volk gewählt.
- Der Generalsekretär wird alle sechs Monate vom Volk gewählt.
- Das Oberste Verfassungstribunal wird alle sechs Monate vom Zentralkomitee besetzt.
- Der Volkspräsident wird im Falle des Rücktritts neu gewählt.
§5.4 Kandidaturen
- Jeder Bürger ab 16 Jahren darf für ein politisches Amt kandidieren. Wer kandidieren möchte, muss bis zur Wahlvorbereitungssitzung des Zentralkomitees ebendieses schriftlich kontaktieren.
§5.5 Not- und Neuwahlen
- Im Falle eines Rücktritts oder einer Amtsunfähigkeit eines Amtsträgers (ausgenommen des Volkspräsidenten) bestimmt das Zentralkomitee innerhalb einer Woche einen Nachfolger, der bis zur nächsten regulären Wahl im Amt bleibt. Bei einem Rücktritt des Volkspräsidenten tritt das Zentralkomitee innerhalb einer Woche zusammen und bestimmt gemäß §5.3 einen Wahltermin.
Artikel 6: Änderung der Verfassung
- Der Generalsekretär kann mit Zustimmung des Volkspräsidenten Änderungen der Verfassung vorschlagen.
- Verfassungsänderungen müssen einstimmig vom Obersten Verfassungstribunal bestätigt werden.
Schlussbestimmungen
Diese Verfassung tritt mit ihrer Verkündung und der Unterschrift durch den Generalsekretär in Kraft. Sie bleibt gültig, bis eine neue Verfassung durch den Generalsekretär und den Volkspräsidenten bestimmt wird. Bis Artikel §5.1 in Kraft tritt, wird der Generalsekretär in Personalunion auch Volkspräsident sein sowie das Oberste Verfassungsgericht vertreten.

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